Fundbüro
Fundbüro, Verlustanzeige
Allgemeine Kontaktinformationen
Anschrift
Stadt Laubach
Friedrichstraße 11
35321 Laubach
Kontakt
Telefon: 06405 921 -353 oder 354
Fax: 06405 921 313
E-Mail: buergerbuero@laubach-online.de
Allgemeine Beschreibung
Wenn Sie einen Wertgegenstand (das heißt mit einem Wert von mehr als 10,00 Euro) gefunden haben, müssen Sie diesen abgeben. Es wird eine Fundanzeige aufgenommen. Dabei werden unter anderem die Fundsache, der Fundort und die Fundzeit sowie Ihre Personalien festgestellt.
Aufbewahrung und Versteigerung:
Das Fundbüro ist verpflichtet, Fundsachen mindestens sechs Monate lang aufzubewahren. Meldet sich die Besitzerin oder der Besitzer innerhalb dieser Zeit nicht, so haben Sie als Finderin oder Finder Anspruch auf den gefundenen Gegenstand. Nehmen Sie dieses Recht nicht wahr oder handelt es sich bei den Fundsachen um in öffentlichen Gebäuden oder Verkehrsmitteln gefundene Gegenstände, wird die Stadt oder die Gemeinde selbst Eigentümerin der Sachen.
Diese Fundsachen werden dann in größeren zeitlichen Abständen nach vorheriger Ankündigung durch das Fundbüro öffentlich versteigert. Die Einnahmen der Versteigerung fließen in den Haushalt der Gemeinde.
Aufbewahrung
Fundsachen werden vom Fundbüro Ihrer Verwaltung mindestens sechs Monate aufbewahrt. Nach Ablauf dieser Frist werden nicht abgeholte Fundsachen versteigert. Die Termine der örtlichen Fundsachenversteigerungen werden rechtzeitig ortsüblich bekannt gemacht. Möglicherweise finden Sie weitergehende Informationen im Internet-Angebot Ihrer Verwaltung.
Welche Rechte hat der Finder ?
der bekannteste Anspruch ist der Finderlohn
bis zu einem Wert von 500 ? –> 5 %
vom 500 ? übersteigenden Wert –>3 %
Bei Nichtabholung des Fundgutes Erwerb des Eigentums nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist
Ersatz der unmittelbaren Aufwändungen (Fahrtkosten/Telefon etc.) des Finders
Diese Forderungen können gegenüber dem Eigentümer geltend gemacht werden.
Verlustanzeige beim örtlichen Fundbüro
- mündlich, gelegentlich auch per eMail zur Niederschrift
- Bezeichnung und Beschreibung des Fundgegenstandes
- Verlustzeitpunkt
- vermeindlicher Verlustort
- Kontakt- und Adressdaten
Rechtliche Grundlagen
§§ 965 bis 984 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Fundgegenstände, die beim Fundbüro der Stadtverwaltung Laubach registriert sind und innerhalb der gesetzlichen Fristen nicht abgeholt werden, werden online über das Internet versteigert.
Für den Erwerber fallen keine Gebühren an. Kosten für Porto und Verpackung werden zusätzlich in Rechnung gestellt, falls die ersteigerte Fundsache nicht bei der Ordnungsbehörde abgeholt wird. Der Ersteigerer wird mit dem Zuschlag und der Zahlung Eigentümer des ersteigerten Gegenstandes. Ein schriftlicher Nachweis über den rechtmäßigen Erwerb wird zusammen mit dem gekauften Gegenstand übersandt bzw. bei Abholung ausgehändigt. Wie bei herkömmlichen Fundsachenversteigerungen gilt aber auch hier: Eine Haftung für Sachmängel und Funktionsfähigkeit wird nicht übernommen.