Maßnahmen des Starkregenschutzes der Stadt Laubach
- Gab es in den vergangenen Jahrzehnten Ortsteile/Straßenzüge, die durch Unwetter mit Starkregen besonders in Mitleidenschaft gezogen wurden?
- Kernstadt Laubach – Gewerbegebiet Philipp-Reis-Straße, Dexion, Kleingartenanlage (Straßen, die an Wetter angrenzen)
- Lauter – Wetterfelder Straße, Walkmühle
- Wetterfeld – Kirchgasse, Sportplatz, Bereich Fischanlage (Straßen, die an Wetter angrenzen)
- Freienseen im Bereich Seen- und Dörnbach
- Gonterskirchen im Bereich Horloff
- Ruppertsburg im Bereich Horloff
- Wurden in diesen Gebieten bereits Schutzmaßnahmen getroffen?
- Erst durch die aktuell neu geschaffene Stelle einer Umweltbeauftragten soll der Starkregenschutz vorangetrieben werden. Dies geht mit der Verbesserung des ökologischen Zustands der Gewässer einher.
- Bei der Feuerwehr Laubach wurde im letzten Jahr der Vorrat an gefüllten Sandsäcken von 800 auf 2.500 Stück deutlich aufgestockt. Weiteres Material zum Hochwasserschutz wurde ebenfalls angeschafft. Provisorische Pegel in den Gewässern wurden erstellt, um die Hochwasserentwicklung besser absehen zu können.
- Auf Laubacher Gemarkung gibt es 10 Regenentlastungsanlagen und 2 Regenrückhaltebecken bzw. Regenklärbecken.
- Im Laubacher Stadtwald wurden in den letzten zwei Jahren diverse Vernässungsbereiche geschaffen. Dies dient gleichzeitig dem Hochwasserschutz und hilft dem Wald in trockenen Sommern. Außerdem wird hierdurch der Artenreichtum des Waldes gefördert.
- Wie ist die Kommune auf örtliche Unwetterereignisse vorbereitet?
- Es gibt einen Maßnahmenplan zur Beseitigung von Betriebsstörungen und Abwendung von Gefahrensituationen (Hochbehälter, Tiefbrunnen, Abwasserpumpanlagen).
- Verfügt die Kommune über eine Starkregenkarte bzw. Fließpfadkarte, oder ist eine solche in Vorbereitung?
- Ja, es liegen für die gesamte Großgemeinde Laubach (für alle Stadtteile) folgende in 2022 erstellte Fließpfadkarten vor:
- – Laubach
- – Lauter
- – Altenhain
- – Freienseen
- – Gonterskirchen
- – Ruppertsburg/Friedrichshütte
- – Münster, Wetterfeld, Röthges
- – Horloff
- Weiter werden umfassende Starkregen-Gefahrenkarten erstellt, die durch das Land gefördert werden. Die Planungsleistung wurde vor kurzem ausgeschrieben und wird zeitnah beauftragt. Die Unterlagen sind die Grundlagen für bauliche Maßnahmen.
- Werden solche Karten bzw. Informationen über Gefahren durch Starkregen bei der Planung von Neubau/Gewerbegebieten, aber auch Neubau/Umbau kommunaler Gebäude berücksichtigt?
- Grundsätzlich wurden bereits in der Vergangenheit bei der Überplanung von Flächen die vorhandenen Unterlagen der Überschwemmungsgebiete berücksichtigt.
- Gab es in den letzten Jahren Projekte in der Kommune, um das Überschwemmungsrisiko aufgrund von Starkregen/Hochwasser zu senken? Gibt es aktuelle/anstehende Projekte? Wie hoch war/wird das Kostenvolumen?
- Auf Laubacher Gemarkung gibt es 10 Regenentlastungsanlagen und 2 Regenrückhaltebecken bzw. Regenklärbecken.
- Gibt es eine Förderung des privaten Starkregenschutzes, z.B. wenn hochwasserdichte Kellerfenster nachträglich eingebaut werden?
- Hochwasserschutzmaßnahmen werden finanziell durch das Land Hessen gefördert. Zuwendungen können Gemeinden, Wasser- und Bodenverbänden, kommunalen Zweckverbänden und Teilnehmergemeinschaften nach dem Flurbereinigungsgesetz gewährt werden.
- Von den zuwendungsfähigen Aufwendungen werden nach der Richtlinie zur Förderung von Maßnahmen zur Gewässerentwicklung und zum Hochwasserschutz gefördert:
- der innerörtliche Ausbau von Gewässern unter Berücksichtigung der allgemeinen anerkannten Regeln der Technik für den Hochwasserschutz und den naturnahen Gewässerausbau,
- der Neubau und die Erweiterung von Leit- und Schutzdeichen sowie Hochwasserschutzmauern,
- die Errichtung und Erweiterung von Hochwasserrückhaltebecken,
- vorbeugende Hochwasserschutzmaßnahmen zur Aktivierung von potenziellen Retentionsräumen (Rückhalteräume) auch durch Rückverlegung von Deichen,
- die Erarbeitung von Hochwasserplänen und –karten zur Verbesserung des Hochwassermanagements in den Einzugsgebieten entsprechend den Grundsätzen des vorsorgenden Hochwasserschutzes.
- Nach dem Hessischen Wassergesetz § 5 Allgemeine Sorgfaltspflichten gilt:
- (!) Jede Person ist verpflichtet, bei Maßnahmen, mit denen Einwirkungen auf ein Gewässer sein können, die nach den Umständen erforderliche Sorgfalt anzuwenden, um
- eine nachteilige Veränderung der Gewässereigenschaften zu vermeiden,
- eine mit Rücksicht auf den Wasserhaushalt gebotene sparsame Verwendung des Wassers sicherzustellen
- die Leistungsfähigkeit des Wasserhaushalts zu erhalten und
- eine Vergrößerung und Beschleunigung des Wasserabflusses zu vermeiden.
Jede Person, die durch Hochwasser betroffen sein kann, ist im Rahmen des ihr Möglichen und Zumutbaren verpflichtet, geeignete Vorsorgemaßnahmen zum Schutz vor nachteiligen Hochwasserfolgen und zur Schadensminderung zu treffen, insbesondere die Nutzung von Grundstücken den möglichen nachteiligen Folgen für Mensch, Umwelt oder Sachwerte durch Hochwasser anzupassen.
Derzeit sind Planungen im Gange, auch den privaten Hochwasserschutz zu fördern.