Mit dem Inkrafttreten des Ersten Bürokratieabbaugesetzes des Landes Hessen zum 23. Dezember 2025 entfällt die bisherige Pflicht zur Anzeige eines vorübergehenden Gaststättenbetriebs durch gemeinnützige Organisationen. Diese Änderung betrifft insbesondere Vereine, Initiativen, Bürgergruppen sowie ehrenamtliche Zusammenschlüsse.
Das bedeutet:
Wenn ein Verein im Rahmen eines Festes oder einer Veranstaltung vorübergehend Speisen oder Getränke anbietet, ist hierfür keine gaststättenrechtliche Anzeige mehr erforderlich, sofern der Verein nicht-gewinnorientiert tätig ist.
Gesetzlichen Vorschriften wie Jugendschutz, Lebensmittelhygiene, Brandschutz, Lärmschutz usw. sind nach wie vor einzuhalten.
Die Erteilung einer Genehmigung zur Sperrung von Straßen, Plätzen und Wegen aufgrund einer Veranstaltung im öffentlichen Verkehrsraum bleibt hiervon unberührt und ist weiterhin bei der Straßenverkehrsbehörde zu beantragen.Bei Fragen hierzu erreichen Sie das Ordnungsamt Laubach unter:
ordnungsamt@laubach-online.de
06405 921-424
