Die Brut- und Setzzeit beginnt Anfang März und dauert bis Ende September an. Insbesondere sollen in dieser Zeit Spaziergänger, Fahrradfahrer und Hundebesitzer deshalb Rücksicht nehmen und die Wander- und Wirtschaftswege im Wald und Feld nicht verlassen.
Immer häufiger werden jedoch die brütenden Vögel und die trächtigen Säuger von freilaufenden Hunden gestört und beunruhigt. In Folge kommt es zum Tod der Muttertiere und zu Gelegeverlusten bei bestandsbedrohten Vogelarten.
Die Hessische Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden (HundeVO) schreibt in § 1 Absatz 1 Satz 1 vor, dass alle Hunde so zu Halten und zu Führen sind, dass von ihnen keine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht. Verstöße gegen diesen Grundsatz werden entsprechend geahndet.
Die Stadt Laubach bittet daher alle Hundebesitzer, ihre Tiere in der Brut- und Setzzeit in den Wäldern, Naturschutzgebieten, Landschaftsschutzgebieten und geschützten Landschaftsbestandteilen anzuleinen. In diesem Zusammenhang wird die Bevölkerung auch gebeten, junge Wildtiere weder aufzunehmen noch anzufassen, da die Elterntiere dann meist die Aufzucht und Pflege abbrechen.
Ferner wird darauf hingewiesen, dass es nach den Bestimmungen des § 39 Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) verboten ist, Bäume, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen. Erlaubt sind weiterhin schonende Form- und Pflegeschnitte.
Vielen Dank für das Verständnis.
Der Bürgermeister der Stadt Laubach als örtliche Ordnungsbehörde
