Aktuelle Themen

Mitteilung aus der Friedhofsverwaltung

Die ansprechende Gestaltung und das Erscheinungsbild der Friedhöfe ist der Stadt Laubach und der Friedhofsverwaltung ein wichtiges Anliegen. Wir werden als Stadtverwaltung zukünftig noch stärker auf die Pflege von Seiten der Stadt achten. Es ist aber auch das aktive Mitwirken aller Nutzungsberechtigten sehr wichtig. Bestehende Regeln der Friedhofssatzung sind einzuhalten. Mit dieser Veröffentlichung werden einige Regelungen in Erinnerung gerufen und um Beachtung gebeten.

Rasengräber

Wie wir festgestellt haben, wurden die Rasengräber über die letzten Monate teilweise mit Grabschmuck, Kerzen etc. bestückt. Dies ist lt. Friedhofsordnung nicht zulässig.

Kränze, Kerzen, Blumenschalen etc. dürfen nach der Bestattungszeremonie nur für einen kurzen Zeitraum niedergelegt werden. Dauerhafter Grabschmuck auf Rasengräber ist nicht gestattet. Die Mäharbeiten werden durch niedergelegten Grabschmuck behindert.

Wir bitten darum, diesen Grabschmuck bis spätestens 26.09.2025 zu entfernen.

Sollten die Rasengräber bis zu dem o.g. Datum nicht „frei“ geräumt sein, wird die Entsorgung durch die städt. Mitarbeiter erfolgen.

Wir bitten die Nutzungsberechtigen von Grabstätten zwingend um Beachtung sowie Einhaltung der vorgeschriebenen Regeln.

Grabpflege

Es gibt immer wieder massive Beschwerden von Besuchern der Friedhöfe, dass einige Gräber derart ungepflegt und durch Wildwuchs, Gestrüpp und hohe Bäume kaum mehr zu sehen sind.

Als Nutzungsberechtigte von Grabstätten sind Sie nach §35 der gültigen Friedhofsordnung verpflichtet, geeignete Gewächse zu verwenden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Das Pflanzen von Bäumen und großwüchsigen Sträuchern und Hecken bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Für Schäden, die auf einer Grabstätte durch gepflanzte Bäume, Sträucher, Hecken o.ä. Anpflanzungen an Grabmalen oder Grabeinfassungen benachbarter Grabstätten, an öffentlichen Anlagen und Wegen verursacht werden, haften die Nutzungsberechtigten der Grabstätte, deren Bepflanzung die Schäden verursacht hat.

Die Bepflanzung auf dem Grabbeet darf nicht höher als 100 cm sein.

Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Gräbern zu entfernen. Geschieht dies nicht, so wird die Friedhofsverwaltung nach angemessener Frist diese Dinge ohne Ankündigung entfernen.

Wir bitten die Nutzungsberechtigten um Beachtung und Einhaltung der vorgegebenen Regeln. Wir werden als Stadtverwaltung unsere Pflegemaßnahmen intensivieren. Nur so können wir in einem Miteinander unsere Friedhöfe in einen würdevollen, sauberen, ordentlichen und anschaulichen Zustand versetzen.

Vielen DANK

Ihre Friedhofsverwaltung

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